Vereinsatzung
Stand November 2021
§1
Der Förderverein LVR-Paul-Klee-Schule Leichlingen e.V. mit Sitz in Leichlingen / Rheinland verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – mildtätige – kirchliche – Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck der Körperschaft ist die Förderschule, ihre Lehrkräfte und die Erziehungsberechtigten in ihren gemeinsamen Bemühungen um eine maximale Förderung der Bildung und Erziehung behinderter Kinder materiell und ideell zu unterstützen und zu ergänzen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- Errichtung, Anschaffung, Unterhaltung, Erweiterung und Pflege von Anlagen; Unterhaltung der Schulbusse, Anschaffung von therapeutischen Hilfsmitteln und Sportgeräten, Unterstützung der Tierprojekte und dergl., soweit dies der Schule und ihrem Träger selbst nicht zuwider spricht;
- Vermittlung von Vergünstigungen, gegenseitige Förderung, Unterstützung und Beratung
- Durchführung von Gemeinschaftsveranstaltungen;
- Erschließung aller Hilfsquellen, die für die Zwecke des Vereines nutzbar gemacht werden können.
§2
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
§4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder Wegfall steuer-begünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an – den – die – das – Körperschaft THEO-HILFT e.V., Am Büscherhof, 42799 Leichlingen der – die – das – es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§6
Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen, nichtrechtsfähige Vereine und juristische Personen werden. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder Austritt. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung mit einmonatiger Frist zum Ende des Geschäftsjahres.
§7
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Den Mitgliedern sind freiwillige Zuwendungen zur Förderung des Vereins freigestellt.
§8
Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01. April und endet am 31. März des folgenden Jahres.
§9
Organe des Vereins sind: 1. der Vorstand 2. die Mitgliederversammlung
§10
Der Vorstand besteht aus 6 Mitgliedern und wird alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand bleibt auch über diese zeitliche Begrenzung hinaus bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt mit der Einschränkung, dass nach Ablauf der Wahlperiode die nächste ordentliche Mitgliederversammlung die Neuwahl des Vorstandes vorzunehmen hat. Die Mitgliederversammlung wählt mit absoluter Mehrheit der erschienenen Mitglieder den Vorstand in folgender Reihenfolge:
- die Vorsitzende / den Vorsitzenden
- die stellvertr. Vorsitzende u. Schriftführerin / den stellvertr. Vorsitzenden u. Schriftführer
- die Kassiererin / den Kassierer
- die stellvertr. Kassiererin / den stellvertr. Kassierer
- die 2 Beisitzer/innen
Die Vertretung des Vereins erfolgt durch die 1. Vorsitzende / den 1. Vorsitzenden oder – bei deren Verhinderung – durch die 2. Vorsitzende / den 2. Vorsitzenden jeweils in Verbindung mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes. Die Vorsitzende / der Vorsitzende beruft eine Vorstandssitzung ein, so oft es erforderlich ist, mindestens einmal im Jahr. Die Einladung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung. Über die Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen.
§11
Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird von der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden des Vereins oder auf Antrag eines Mitgliedes des Vorstandes schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und einer Frist von 8 Tagen einberufen. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere
- den Vorstand zu wählen
- den Jahresbericht entgegen zu nehmen
- die ordnungsgemäß geprüfte Jahresrechnung des Vorjahres abzunehmen und die Entlastung des Vorstandes auszusprechen
- die Änderung der Satzung zu beschließen oder die Auflösung des Vereins durch Einberufen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu beschließen
- die Höhe des Mitgliedsbeitrages festzusetzen
Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen der Stimmenmehrheit von mindestens dreiviertel der anwesenden Mitglieder. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Vorsitzenden u. Schriftführerin / oder dem Vorsitzenden u. Schriftführer unterzeichnet werden muss.
§12
Der Verein hat zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Auftrag der Rechnungsprüfer ist es, den Jahresabschluss zu überprüfen. Ihr Auftrag erstreckt sich jeweils auf ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Sie haben über das Ergebnis ihrer Prüfung in der ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten.
Leichlingen, den 19.11.2021